Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 179

§ 179 – Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

(1) Abweichend von § 157 Absatz 2 werden die Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, soweit dies in diesem Gesetz oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist. (2) Ein Feststellungsbescheid richtet sich gegen den Steuerpflichtigen, dem der Gegenstand der Feststellung bei der Besteuerung zuzurechnen ist. Die gesonderte Feststellung wird gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich vorgenommen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist oder der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen ist. Ist eine dieser Personen an dem Gegenstand der Feststellung nur über eine andere Person beteiligt, so kann insoweit eine besondere gesonderte Feststellung vorgenommen werden. (3) Soweit in einem Feststellungsbescheid eine notwendige Feststellung unterblieben ist, ist sie in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen.

Kurz erklärt

  • Die Besteuerungsgrundlagen werden durch einen Feststellungsbescheid gesondert festgelegt, wenn es gesetzlich so vorgesehen ist.
  • Der Feststellungsbescheid richtet sich an den Steuerpflichtigen, dem die festgestellten Gegenstände zugeordnet sind.
  • Bei mehreren Beteiligten wird die Feststellung einheitlich vorgenommen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist oder die Gegenstände mehreren Personen zuzurechnen sind.
  • Wenn eine Person nur über eine andere Person an einem Gegenstand beteiligt ist, kann eine besondere gesonderte Feststellung erfolgen.
  • Fehlende notwendige Feststellungen in einem Feststellungsbescheid können durch einen Ergänzungsbescheid nachgeholt werden.